ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB)
HASBORG Rafał Mucha

 

GÜLTIG AB: 01.01.2020

DEFINITIONEN:

Verkäufer - HASBORG Rafał Mucha, tätig unter dem Namen HASBORG Rafał Mucha, mit Sitz in Rakszawa 508, 37-111 Rakszawa, Polen, USt-Id.Nr (NIP): 794-128-09-46, Unternehmensidentifikationsnummer (REGON): 650231331
Käufer - Unternehmer, der mit dem Verkäufer Rechtsbeziehungen in Bezug auf die gekauften Geräte unterhält, mit Ausnahme von Händlern (Handelsvertretern des Verkäufers)
Geräte - vom Verkäufer angebotene Maschinen und Geräte sowie industrielle Verarbeitungslinien für Kekse, Süßwaren, Schokoladenprodukte usw., einschließlich Ersatzteile und Zubehör.

Angebot - ein an den Käufer gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags
Bestätigung - Bestätigung der Annahme des Gerätes /der Geräte zur Fertigstellung durch den Verkäufer, mit Angabe der Spezifikation des Gerätes /der Geräte, der Konfiguration, der Fertigstellungsbedingungen usw., gemäß dem Angebot.
Vertrag - DerVertrag über den Verkauf des Gerätes /der Geräte mit den vom Käufer akzeptierten Bedingungen, wie in der Bestätigung dargelegt
Parteien - derVerkäufer und der Käufer
Garantie - ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Wartung und Reparatur des Geräts oder dessen Ersatz durch ein neues Gerät in den im Garantiedokument angegebenen Fällen festgelegt sind

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nachfolgend AVB genannt, sind integraler Bestandteil aller kommerziellen Angebote/Verträge, deren Gegenstand Geräte sind. Von den AGB abweichende Regelungen erfordern unter Androhung ihrer Nichtigkeit die übereinstimmenden Willenserklärungen des Verkäufers und des Käufers in schriftlicher Form.

 

1.2. Sollten einzelne Bestimmungen der AVB rechtswidrig, ungültig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die den Bestimmungen der AVB am nächsten kommen.

2. VERKAUFSPROZESS

2.1. Der Verkäufer unterbreitet dem Käufer ein Angebot für den Kauf der Geräte, das eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrags darstellt.

2.2. Der Verkäufer schickt dem Käufer eine Rechnung/ Pro-Forma-Rechnung als Grundlage für die Bezahlung der Geräte. Die Rechnung/Pro-Forma-Rechnung sollte einen Verweis auf das angenommene Angebot enthalten, d.h. die Nummer des Angebots und sein Datum aufweisen.

2.3. Sobald der Kunde den Preis oder einen Teil davon für die Geräte bezahlt hat, sendet der Verkäufer dem Käufer eine Bestätigung gemäß den Bedingungen des angenommenen Angebots an die E-Mail-Adresse des Käufers.

2.4. Die Übersendung einer Bestätigung durch den Verkäufer an die E-Mail-Adresse des Käufers gilt als Beweis für den Abschluss des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu den im Angebot und in den AVB genannten Bedingungen.

2.5. Alle veröffentlichten Kataloge, Fotos, Werbebroschüren und technischen Daten zu den Geräten dienen lediglich der Veranschaulichung und Information. Nur die im Angebot enthaltenen Daten und technischen Parameter der Geräte sind verbindlich.

2.6. Das in den Absätzen 2.1 bis 2.5 beschriebene Verfahren gilt sinngemäß für Änderungen des Inhalts der Vereinbarung.

3. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Das Datum der Zahlung des Preises oder eines Teils des Preises ist das Datum, an dem das Geld auf dem in der Rechnung / Pro-Forma-Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

3.2. Alle Kosten für Bankgeschäfte gehen zu Lasten des Käufers und des Verkäufers bei ihren jeweiligen Banken. Die Kosten der zwischengeschalteten Banken gehen zu Lasten des Käufers. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen im kaufmännischen Verkehr.

3.3. Wird der Vertrag durch Verschulden des Käufers aufgelöst, so ist der Käufer verpflichtet, den dem Verkäufer hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer die erhaltenen Vorauszahlungen wegen des Schadens einbehalten. Der durch die geleisteten Vorschüsse nicht gedeckte Schadensbetrag kann zu allgemeinen Bedingungen geltend gemacht werden.

4. VORLAUFZEIT, LIEFERUNG DER GERÄTE

4.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Geräte zu den in der Bestätigung genannten Terminen/Fristen und Bedingungen zu liefern, wobei die Vorlaufzeit frühestens mit dem Tag der Zahlung des Preises oder eines Teils davon beginnt.

4.2. Die Vorlaufzeit ist für die Parteien verbindlich, sofern der Käufer die Zahlung gemäß den in der Bestätigung genannten Bedingungen leistet. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann der Verkäufer die Ausführung der Geräte aussetzen und einen neuen Termin für die Ausführung des Vertrags nach Maßgabe seiner eigenen Produktionskapazitäten festlegen.

4.3. Im Falle von Verzögerungen und/oder Engpässen bei der Lieferung von Materialien, Rohstoffen und/oder Geräten, die für die Herstellung der Geräte erforderlich sind, wobei diese Verzögerungen ohne Verschulden des Verkäufers eingetreten sind und der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots und der Ausstellung der Bestätigung keinen Einfluss darauf hatte und keine Kenntnis von möglichen Lieferproblemen hatte, können sich die Vorlaufzeiten ändern.

4.4. Der Verkäufer unternimmt alle Anstrengungen, um die unter Punkt 4.3 genannten Risiken zu minimieren, sowie auf Verlangen des Käufers Erklärungen von Lieferanten vorzulegen, die die Verlängerung der Lieferzeiten gegenüber dem Verkäufer dokumentieren.

4.5. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer per E-Mail, wenn die Geräte zur Abnahme bereit sind.

4.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Geräte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung des Verkäufers über die Bereitschaft zur Abnahme abzunehmen.

4.7. Bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer Lagerkosten für die Geräte in Höhe von maximal 0,5% des Preises je 10 Tage Abnahmeverzug, jedoch nicht mehr als 5 % des Preises berechnen.

4.8. Die Verantwortung des Käufers für die Geräte beginnt zum Zeitpunkt::
4.8.1. der Verladung der Geräte auf ein Transportmittel beim Verkäufer gemäß den FCA (Rakszawa) Incoterms 2010 Verkaufsbedingungen,
4.8.2. der Anlieferung der Geräte an den Bestimmungsort gemäß den DAP (Designated Place of Destination) Incoterms 2010 Verkaufsbedingungen.

- in Übereinstimmung mit den in der Bestätigung festgelegten Bedingungen.

4.9. Mangels anderer Vereinbarungen gilt als Datum der Lieferung der Geräte an den Käufer das Datum der Verladung auf das Transportmittel (Punkt 4.8.1) oder das Datum der Anlieferung der Geräte an den in der Bestätigung angegebenen Bestimmungsort (Punkt 4.8.2.).

4.10. Bei der Annahme einer Gerätelieferung (Abschnitt 4.8.2.) hat der Käufer die Lieferung zu prüfen und sichtbare Transportschäden oder -mängel in den unterzeichneten Transportdokumenten (CMR) zu vermerken. Der Käufer hat dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ohne sofortige Information des Käufers berücksichtigt der Verkäufer keine Schadensmeldungen oder Transportmängel.

4.11. Bis zur Installation der Geräte am endgültigen Standort ist der Käufer verpflichtet, die Geräte in einem überdachten, feuchtigkeitsfreien und wohltemperierten Raum zu lagern. Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung der Geräte entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

5. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN UND DOKUMENTATION

5.1. Der Verkäufer liefert dem Käufer:
5.1.1. ein Betriebshandbuch für die Geräte in elektronischer oder gedruckter Form und die Garantie,
5.1.2. ein Handbuch für die Vorinstallation, das Anweisungen für das Abladen und das Fundament enthält und in dem die Bedingungen und Arbeiten aufgeführt sind, die der Käufer für das effiziente Abladen, die Lagerung, die Installation und die Inbetriebnahme der Geräte zu erfüllen hat. Der Käufer verpflichtet sich, die im Vorinstallationshandbuch enthaltenen Bestimmungen und Empfehlungen zu befolgen.

6. INSTALLATION UND ENDGÜLTIGE ÜBERGABE

6.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Geräte zusammen mit der Ausstattung am Standort des Käufers gemäß den Vertragsbedingungen zu installieren und in Betrieb zu nehmen.

6.2. Der Käufer hat die Geräte auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen und an den Aufstellungsort zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften abzuladen.

6.3. Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Lieferung der Geräte dem Käufer elektronisch mitteilt, dass die Geräte gemäß dem Vorinstallationshandbuch installationsbereit ist.

6.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, mit der Installation und Inbetriebnahme der Geräte spätestens innerhalb von 30 Werktagen ab dem Datum der elektronischen Mitteilung der Installationsbereitschaft durch den Käufer zu beginnen, vorausgesetzt, der Käufer erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vorinstallationshandbuch. Der Käufer trägt alle zusätzlichen Kosten für die Installation und Inbetriebnahme, die durch eine vom Käufer verschuldete Verzögerung entstehen (insbesondere: Reisekosten, Kosten für die Unterbringung des Servicepersonals des Verkäufers).

6.5. Während der Inbetriebnahme der Geräte sollten sie inspiziert und mit einem Endabnahmeprotokoll abgeschlossen werden, das von einem Vertreter jeder Partei unterzeichnet wird. Die Vertragsparteien ermächtigen hiermit die am Verfahren zur Inbetriebnahme der Geräte beteiligten Personen, ein solches Protokoll im Namen einer bestimmten Vertragspartei zu unterzeichnen. Der Grund für die Nichtunterzeichnung durch eine der Vertragsparteien wird im Protokoll angegeben. Etwaige bei der Endabnahme festgestellte Mängel an den Geräten sind vom Verkäufer gemäß Abschnitt 7 zu beseitigen.

6.6. Der Käufer ist vor der endgültigen Abnahme der Geräte und der durch ein unterzeichnetes Schulungsprotokoll bestätigten Schulung des von ihm benannten Personals nicht berechtigt, Arbeiten an den Geräten vorzunehmen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Geräte als zum Betrieb zugelassen, und folglich gelten alle Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag als erfüllt.

6.7. Kommt der Käufer aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag hinsichtlich der Endabnahme der Geräte nicht nach, obwohl der Verkäufer dem Käufer eine zusätzliche Frist von einem 14 Tagen gesetzt hat, um seine Bereitschaft zur Installation der Geräte zu melden, gehen die Parteien davon aus, dass der Vertrag am Tag des Ablaufs der vorgenannten 14-tägigen Frist vom Verkäufer erfüllt worden ist, d. h. dass die Geräte vom Käufer gemäß den Bestimmungen des Vertrags abgenommen worden ist und der Käufer diesbezüglich keine Vorbehalte geltend macht.

6.8. In den in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Fällen verliert der Käufer seine Rechte aus der Garantie.

6.9. Der Käufer erkennt an, dass die Geräte bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch einen Sicherheitscode gesichert werden kann:
6.9.1 Der Code wird nach Eingang des fälligen Betrags für die Zahlung des Preises beim Verkäufer ausgegeben;
6.9.2. die Nichtausgabe des Codes aufgrund der Nichtzahlung des fälligen Betrags für die Zahlung des Preises und die Einstellung des Betriebs der Geräte gelten nicht als Verzug oder mangelhafte Leistung.

6.10. Die Bestimmungen von Punkt 6.9. gelten entsprechend für sonstige fällige Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer.

7. GARANTIE DES HERSTELLERS, HAFTUNG DES VERKÄUFERS

7.1. Die Dauer der Haftung des Herstellers im Rahmen der Garantievereinbarung ist in der Garantie festgelegt und beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung der Garantiebescheinigung.

7.2. Im Rahmen der Sachmängelhaftung ist der Käufer berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Beseitigung von Mängeln an den Geräten zu verlangen.

7.3. Voraussetzung für das Entstehen und die Aufrechterhaltung der Haftung aus der Herstellergarantie ist, dass der Käufer die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Geräte gemäß den Empfehlungen des Herstellers, die in den Betriebsanleitungen, der Garantie, dem Vorinstallationshandbuch und anderen Garantieunterlagen des Verkäufers oder des Herstellers angegeben sind, betrieben werden und dass die Empfehlungen der Service- und Wartungsvorschriften des Verkäufers eingehalten werden.

7.4. Alle Arbeiten des Käufers an den Geräten (Bedienung, Einstellung usw.) dürfen nur von ordnungsgemäß geschultem Personal durchgeführt werden. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden und fehlerhafte Betriebsergebnisse der Geräte, die durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der erhaltenen Anweisungen und technischen Unterlagen, der einschlägigen Vertragsbestimmungen und nicht autorisierte Reparaturen entstanden sind.

7.5. Die Herstellergarantie erstreckt sich nicht auf die Minderung des Werts oder der Nutzbarkeit des Geräts, die eine natürliche Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist, d. h. sie erstreckt sich insbesondere nicht auf Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile wie: Riemen, Bänder, Transportnetze, Düsen, Schalen, Brenner, Heizkörper usw.

7.6. Wenn die Reparatur des Geräts die Lieferung des Geräts (oder seiner Teile) an den Standort des Herstellers oder des Verkäufers erfordert, führt die Verweigerung der Lieferung des Geräts (oder seiner Teile) zur Befreiung des Verkäufers von der Garantiehaftung. Die Lieferung der Geräte (oder ihrer Teile) an den Standort des Herstellers oder des Verkäufers erfolgt auf Kosten des Verkäufers. Stellt der Hersteller fest, dass ein Defekt auf Gründe zurückzuführen ist, die der Käufer zu vertreten hat, insbesondere auf eine unsachgemäße Behandlung des Geräts, so gehen die Kosten für die Reparatur und den Transport des Geräts (oder seiner Teile) zum und vom Hersteller oder Verkäufer zu Lasten des Käufers.

7.7. Der Käufer gewährt dem Kundendienst des Verkäufers zum Zwecke der Durchführung von Reparaturarbeiten freien Zugang zu den Geräten und ihren Teilen.

7.8. Der Käufer ist verpflichtet, den Dienst des Verkäufers innerhalb von 48 Stunden nach der Feststellung des Mangels über ein Formular auf der Website des Verkäufers unter https://www.hasborg.pl/serwis.html zu informieren. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden nach Eingang der Meldung einen Serviceeinsatz (Reaktion) vorzunehmen. Die Beseitigung des Mangels erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen, wobei sich diese Frist im Falle von Hindernissen, die sich dem Einfluss des Verkäufers entziehen oder auf die technischen Möglichkeiten des Verkäufers zurückzuführen sind, verlängern kann.

7.9. Teile, die ausfallen und im Rahmen der Garantie ersetzt werden, sind Eigentum des Verkäufers.

7.10. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer mit der Lieferung der Geräte länger als einhundertzwanzig Tage in Verzug gerät und die in Abschnitt 4 der AVB genannte Frist überschreitet. Wurde die Geräte geliefert und bezieht sich der Verzug des Verkäufers auf die Geräte, einen Teil davon oder die Erfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen, so ist der Käufer berechtigt, unter Berücksichtigung der vorgenannten Frist für den von der Verzögerung betroffenen Teil vom Vertrag zurückzutreten.

7.11. Der Käufer ist berechtigt, das unter Punkt 7.10 beschriebene Recht auszuüben, nachdem er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat.

7.12. Nach Ablauf der in Abschnitt 7.11 genannten Frist ist der Käufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Preises für jeweils 10 Tage Verzug zu verlangen. Die Vertragsstrafe darf 5% des Preises nicht überschreiten.

7.13. Der Verkäufer haftet für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, wobei der Gesamtwert dieser Haftung den Betrag von 10 % (zehn Prozent) des Nettowertes des Vertrages nicht übersteigt, einschließlich insbesondere des Wertes der dem Käufer als Entschädigung gewährten Handelsrabatte, der Preisminderung und des Wertes der Bereitstellung der angebotenen Ersatzgeräte.

7.14. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Absatz genannten Rechte des Käufers und Pflichten des Verkäufers den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen entgegenstehen.

8. HÖHERE GEWALT

8.1 Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung ihrer nichtmonetären Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von „Höherer Gewalt".

8.2 Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder deren Folgen für die Erfüllung des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, d.h. Insbesondere: Kriege, Kriegs- oder Ausnahmezustände, Epidemien, Pandemien, Unruhen, Sabotageakte, terroristische Anschläge, von den Gewerkschaften offiziell ausgerufene Streiks, Naturkatastrophen wie schwere Stürme, Überschwemmungen, Zerstörung durch Blitzschlag, Erdbeben, Taifune, Stürme und andere atmosphärische Anomalien sowie Explosionen, Brände, Zerstörung von Geräten oder Anlagen, Handlungen der staatlichen Obrigkeit, Embargos.

9. LETZTE VORBEREITUNGEN

9.1. In Angelegenheiten, die durch die Vereinbarung in Verbindung mit diesen AVB nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Der Käufer hat dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, an die alle Erklärungen des Verkäufers geschickt werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, Erklärungen an jede dem Verkäufer bekannte E-Mail-Adresse des Käufers zu senden oder an die der Käufer frühere Mitteilungen und Erklärungen des Verkäufers erhalten hat.

9.3. Der Käufer kann Erklärungen, mit Ausnahme von Erklärungen, für die unter Androhung der Unwirksamkeit die Schriftform erforderlich ist, an die E-Mail-Adresse gemäß Punkt 9.2. schicken

9.4. Der Rücktritt von dem Vertrag bedarf der Schriftform andernfalls ist dieser nichtig. Die Mitteilung einer Änderung der Zustellungsanschrift an die andere Vertragspartei bedarf ebenfalls der Schriftform; eine solche Mitteilung stellt jedoch keine Änderung des Vertrags dar. Die Änderung tritt am Tag nach der Zustellung der Mitteilung in Kraft.

9.5. Schriftliche Erklärungen, die der anderen Partei an der in der Bestätigung angegebenen Adresse oder an der im vorstehenden9.4 Punkt genannten neuen Adresse zugehen, gelten spätestens 7 Tage nach dem ersten Zustellungsversuch durch einen Postdienstleister oder Kurierdienst als wirksam abgegeben.

9.6. Das Recht des Käufers, die ihm gegen den Verkäufer zustehenden Forderungen an Dritte zu verkaufen, ist ausgeschlossen.

9.7. Für den Fall, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich solcher, die sich auf den Rücktritt vom Vertrag beziehen) nicht gütlich beigelegt werden können, sind sie von einem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht zu entscheiden.

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